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Überblick über die Änderungen 2022
Steuerentlastungsgesetz 2022 - Entwurf zur Einkommensteuer
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2022 und die Entwürfe der geänderten Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) veröffentlicht. Der Bundesrat hat am 20.05.2022 dem Steuerentlastungsgesetz zugestimmt. Die u.a. Änderungen sind damit beschlossen und werde im kommenden Programmrelease berücksichtigt.
- Neuer Einkommensteuertarif ab 2022
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer (Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit) um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1.1.2022.
Neue Vervielfältiger
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 04.10.2021 gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen auf Basis der Sterbetafel 2018/2020 des Statistischen Bundesamtes bekanntgegeben. Diese wurde am 09. Juli 2021 bekanntgegeben und sind für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Verbraucherpreisindex
Der vorläufige Verbraucherpreisindex für 2022 beträgt 109,1.
Baupreisindex
Der Baupreisindex für Wohngebäude (Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG) für Bewertungsstichtage ab 2022 beträgt: 141,0
Der Baupreisindex für Nichtwohngebäude (Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG) für Bewertungsstichtage ab 2022 beträgt: 142,0
Die Änderung wurden am 28.02.22 in einer erweiterten Version 7.0.0.0 mit Special Build 28.02.22 bereitgestellt.
Multiplikatoren
Neue FINANCE - Multiples zur Unternehmensbewertung 03/2022. Kurz sah es so aus, als würden die FINANCE-Multiples wieder ansteigen – doch aktuell bewegen sie sich wieder seitwärts. Firmen aus der Schwerpunktbranche Beratende Dienstleistungen sind am M&A-Markt sogar weniger wert als noch im März.
Zusatzbeitrag zur GKV
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2022 beträgt 1,3 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19.11.2021). Dadurch erhöht sich bei einer privaten Krankenversicherung der Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger.
Pflegereform
Seit 1. Januar gilt die neue Pflegereform 2022. Beschlossen im Juni des Vorjahres sieht sie finanzielle Entlastungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen vor.
Unter anderem wird der Beitrag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent angehoben. Zusätzlich beteiligt sich der Bund ab 2022 jährlich mit einer Milliarde Euro an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung. Ab September 2022 dürfen nur noch die Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif vergüten.
Pflegebedürftige sollen durch die Reform nicht überfordert werden. Die Pflegeversicherung zahlt deshalb künftig neben dem je nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zu den Pflegekosten. Dieser solle mit der Dauer der Pflege steigen.
- Im ersten Jahr trage die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils,
- im zweiten Jahr 25 Prozent,
- im dritten Jahr 45 Prozent
- und danach 70 Prozent.
Pflegebedürftige und ihre Angehörige würden damit nach zwei Jahren Pflege um rund 410 Euro monatlich entlastet werden.
Steuerpflichtiger Rentenanteil
Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2022 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 82 Prozent. 18 Prozent der Jahresrente bleiben steuerfrei.
Sozialversicherung
Das Bundeskabinett hat neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für das 2022 beschlossen (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022). Die Sozialversicherungswerte für 2022 lauten demnach:
Beitragsbemessungsgrenze GRV West 2021: 84.600 € p.a.
Beitragsbemessungsgrenze GRV Ost 2021: 81.000 € p.a.
Beitragsbemessungsgrenze GKV und GPV 2021: 58.050 € p.a.
Der Höchstbeitrag für den Abzug Sonderausgaben Altersvorsorgeaufwendungen bei Einkommensteuerrechner für VZ 2022 beträgt im Grundtarif 25.639 € und im Splittingtarif 51.278 €.
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde ab 1.1.2020 auf 2,4 % (2019: 2,5 %) gesenkt. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2022.
Höherer Mindestlohn
2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zweimal. Ab dem 1. Januar schreibt der Gesetzgeber 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde vor. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro die Stunde.
Rentenwerte
Der aktuelle Rentenwert (West) beträgt seit dem 1.7.2022 36,02 €. Damit beträgt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente ab 1.7.2022 West: 950,93 €. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 201,71 €.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt seit dem 1.7.2022 35,52 €. Damit beträgt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente ab 1.7.2022 Ost: 937,73 €. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 198,81 €.
Durchschnittsentgelt GRV
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für dieses Jahr vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr (2021: 41.541 Euro) festgesetzt.
Höhere Steuerfreibeträge
Ab Anfang des Jahres gelten höhere Freibeträge. Der Anteil des Jahreseinkommens, auf das keine Steuern gezahlt werden muss wird erhöht. Als Single dürfen im neuen Jahr 9.984 Euro steuerfrei verdient werden. Verheirateten steht die doppelte Summe zu, sie erhalten 2022 bis zu 19.968 Euro steuerfrei, aktuell liegt die Grenze noch bei 19.488 Euro.
Sonstiges
- Der Bundeswirtschaftsminister kündigte an, die EEG-Umlage 2022 zu senken – von derzeit 6,5 Cent auf 3,72 Cent pro Kilowattstunde. Derzeit liegt nach Angaben des Vergleichsportals Verivox der durchschnittliche Strompreis für Haushalte bei 31,38 ct/kWh und damit höher als je zuvor. Die Absenkung der EEG-Umlage würde den aktuellen durchschnittlichen Strompreis um rund elf Prozent senken. "Ohne weitere Senkungen der Steuern, Abgaben und Umlagen erwarten wir keine flächendeckende Entlastung bei den Strompreisen für Haushalte im kommenden Jahr", betont Verivox-Energieexperte Thorsten Storck. Mit einer möglichen Ampelkoalition aus SDP, FDP und Grünen könnte sich das ändern. "Im Laufe der Legislaturperiode werden wir die Finanzierung der EEG-Umlage über den Strompreis so schnell wie möglich beenden", heißt es in einem gemeinsamen Papier der drei Parteien zu den Ergebnissen ihrer Sondierungen. Noch ist es aber nicht soweit.
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Anstehende Änderung für Immobilienbesitzer*innen
Wer eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück besitzt, muss jährlich Grundsteuer bezahlen. Die bislang üblichen Methoden für deren Berechnung hat das Bundesverfassungsgericht gekippt. Deshalb werden in 2022 rund 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Wegen der erforderlichen Daten werden die Eigentümer*in noch befragt und müssen eine „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“ abgeben. Was genau dafür zu tun ist, variiert von Bundesland zu Bundesland. Vermutlich werden alle Eigentümer im Laufe des ersten Halbjahres 2022 eine Aufforderung deines Finanzamtes erhalten. -
Zuwendungen vom Arbeitgeber heißen im Fachjargon „Sachbezüge“. Hier gibt es ab 2022 folgende Neuerung: Waren bislang nur Zuwendungen im Wert von 44 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei, erhöht sich diese Freigrenze zum Jahreswechsel auf 50 Euro.
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- Geschrieben von: Manfred Angermeier
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Mehrfach werden wir in Bezug auf den Einsatz einer Beratungssoftware bei der Generationenberatung-Finanzplanung im Kontext zum Rechtdienstleistungsgesetz angesprochen.
Hier herrscht z. T. immer noch eine Verunsicherung darüber, welche Beratungsdienstleistung ein Estate Planner, Vorsorgeberater, etc. eigentlich erbringen darf. Zuletzt wurde von Teilnehmern der VEPD e.V. Estate Planner Tage 11/2016 in Bezug auf den Einsatz einer Beratungssoftware im Kontext des Rechtsdienstleistungsgesetzes berichtet. Eine Podiumsdiskussion „Haftungsrisiken im Estate Planning“ hat offenbar erneut zu einer Verunsicherung geführt. Dabei ging es auch um die Fragestellung, ab wann die Grenzen des RDG überschritten sind und ob der Einsatz einer Beratungssoftware im Rahmen des Estate Planning nicht per se schon einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darstellt.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen zur Klarstellung dienen und Ihnen als Estate Planner auch die notwendige Sicherheit vermitteln, die Sie für Ihre Berufsausübung benötigen.
Estate Planning durch Finanzdienstleister
Estate Planning durch Finanzdienstleister findet im Rahmen der Regelung des § 5 RDG im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit statt. § 5 Abs. 1 RDG besagt:
„Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn Sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.“
Beratungsdienstleistung Estate Planning
Hier ein Auszug aus unserem Beratungsvertrag:
..Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Vermögensnachfolge für den Todes- und Erlebensfall….
Beratungssoftware F.I.N.E.S.S
Rechtliche und steuerliche Berechnungen, die im Rahmen einer F.I.N.E.S.S. – Beratung durchgeführt werden, erfolgen ausschließlich um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vermögensnachfolge im Erlebens- und Todesfall umfänglich darzustellen. Dazu gehören u.a. folgende Fragestellungen:
- Ist ausreichend Liquidität vorhanden um entstehende Liquiditätsbelastungen im Erbfall bedienen zu können?
- Ist das Nachlassvermögen teilbar?
- Sind Ausgleichszahlungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung finanzierbar?
- Ist die Hinterbliebenenabsicherung sichergestellt?
- Ist für das Alter und die Pflege ausreichend vorgesorgt?
Dass diese Vorgehensweise als erlaubt eingestuft wird, zeigt Krenzler in seinem Kommentar* zum § 5 Abs. 1 RDG, S. 120, RZ 46:
Eine ordnungsgemäße Anlageberatung oder Vermögensverwaltung kann und muss ggf. auch auf eine Vermögens- oder Unternehmensnachfolge Bedacht nehmen. In diesem Zusammenhang gehört es zu den erlaubnisfreien Rechtsdienst-Nebenleistungen des Beraters bzw. Verwalters, seinen Auftraggeber über die gesetzliche Erbfolge in seinem konkreten Fall zu unterrichten, ihn nach seinen Vorstellungen zu möglichen Nachfolgeregelungen zu fragen und ihm die zivil- und steuerrechtlichen Folgen der jeweiligen Regelung darzustellen. Erlaubt sind auch noch Hinweise auf und Erläuterungen zu in Betracht kommenden Alternativen, wie z.B. die Umwandlung eines Unternehmens in eine bestimmte Gesellschaftsform oder seine Einbringung in eine zu errichtende Stiftung. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten, wie z.B. die Konzipierung der Unternehmensumwandlung und ihre Umsetzung, der Entwurf von Testamenten oder auch die Ausarbeitung einer Stiftungssatzung, hätten dagegen im Verhältnis zur Haupttätigkeit keine dienende Funktion mehr, sondern stellten vom Inhalt und Umfang her eine eigene Haupttätigkeit dar, die wegen ihrer Komplexität den hierfür qualifizierten Berufen, als den Rechtsanwälten oder Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, vorbehalten ist.
*Krenzler (Hrsg.): Rechtsdienstleistungsgesetz, Nomos Verlag 2009, ISBN-13: 978-3832929343; Neuauflage für Februar 2017 geplant
Fazit
Wird die Beratungsdienstleistung Estate Planning richtig beschrieben und durchgeführt und stehen die wirtschaftlichen – finanziellen Aspekte im Mittelpunkt der Beratung, kann Estate Planning rechtskonform i.S.d. § 5 RDG durchgeführt werden. Gerade der Einsatz der Beratungssoftware F.I.N.E.S.S. dokumentiert die wirtschaftliche Fokussierung. Wenn Sie Estate Planning durchführen und dabeo FINESS einsetzen besteht kein Grund zur Besorgnis.
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- Geschrieben von: Manfred Angermeier
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Überblick über die Änderungen 2021.
Neue Vervielfältiger
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 28.10.2020 gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen auf Basis der Sterbetafel 2017/2019 des Statistischen Bundesamtes bekanntgegeben. Diese wurde am 29. September 2020 bekanntgegeben und sind für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Verbraucherpreisindex
Der vorläufige Verbraucherpreisindex für 2021 beträgt 105,8. Das Statistischen Bundesamtes hat keine Änderung gegenüber dem vorläufigen Verbraucherpreisindex vorgenommen.
Baupreisindex
Der Baupreisindex für Wohngebäude (Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG) für Bewertungsstichtage in 2021 beträgt: 129,2
Der Baupreisindex für Nichtwohngebäude (Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG) für Bewertungsstichtage in 2021 beträgt: 130,1
Multiplikatoren
Neue FINANCE - Multiples zur Unternehmensbewertung 01/2021.
Jahressteuergesetz 2020
Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz am 16. Dezember 2020 beschlossen.
- Fiktive Zugewinnausgleichsforderung („Zugewinnfreibetrag“): Minderung bei Gewährung von sachlichen Steuerbefreiungen. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
5 Abs. 1 ErbStG gewährt im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner eine Steuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Um eine Doppelbegünstigung auszuschließen, soll durch einen neuen Satz 6 die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert werden. Hierfür wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Werts des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt. - Schuldenabzug bei der Erbschaftsteuer
Anteilige Kürzung von Schulden und Lasten (u.a. Pflichtteilslasten, Zugewinnausgleichsforderung, Vermächtnislasten; nicht: Kosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG), die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, bei der Erbschaftsteuer, soweit diese auf steuerbefreite Vermögensgegenstände entfallen; gilt ab dem Tag nach der Verkündung - Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Referentenentwurf): betrifft auch FINESS
Einführung eines auf eine Notvertretung beschränkten Vertretungsrechts der Ehegatten füreinander für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr besorgen kann, Dauer: maximal 3 Monate; Umfang des Vertretungsrechts: Entscheidung über Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe, Entgegennahme einer ärztlichen Aufklärung, einzelne damit in engem Zusammenhang stehende vermögensrechtliche Angelegenheiten (Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen, Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege sowie die Geltendmachung von dem Ehegatten aus Anlass der Erkrankung zustehenden Ansprüchen gegenüber Dritten und ihre Abtretung an die Leistungserbringer oder Verlangen auf Zahlung an den Leistungserbringer), Befugnis, über freiheitsentziehende Maßnahmen zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall 6 Wochen nicht überschreitet; Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem vertretenden Ehegatten; er ist auch berechtigt, die in diesem Zusammenhang entstandenen Krankenunterlagen einzusehen und ihre Weitergabe an Dritte zu bewilligen; behandelnder Arzt hat einen Nachweis der Vertretungsberechtigung dem vertretenden Ehegatten auszustellen; vertretender Ehegatte hat dem in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegten Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen; Erfordernis der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bei bestimmten Entscheidungen wie bei einem Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten; Vertretungsmacht bezieht sich nicht auf freiheitsentziehende Unterbringungen; Ärzte erhalten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister, soweit diese für die Entscheidung über eine medizinische Behandlung dringend erforderlich ist. - Einführung einer „Homeoffice-Pauschale“ (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)
Es wird eine Pauschale von 5 Euro pro Tag, begrenzt auf 600 Euro im Jahr – also für 120 Homeoffice-Arbeitstage – eingeführt. Eine Voraussetzung der Pauschale ist, dass Steuerpflichtige „ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung (ausüben) und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegte Betätigungsstätte“ aufsuchen. „Fährt der Steuerpflichtige an einem Tag zusätzlich z. B. zur Betriebsstätte oder zur ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen werden.
Einkommensteuer
Dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG hat der Bundesrat am 27.11.20 zugestimmt.
- Änderung des Einkommensteuertarifs für den Veranlagungszeitraum 2021 und 2022.
Der Grundfreibetrag steigt von 9.408 auf 9.744 EUR (2021) und 9.984 EUR (2022). - Erhöhung des Kindergelds pro Kind ab 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat und Anpassung des steuerlichen Kinderfreibetrags um der Kindergelderhöhung zu entsprechen. Für das erste und zweite Kind gibt es 219 Euro, für das dritte 225 und ab dem vierten Kind 250 Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt für das Jahr 2021 5460 Euro (2730 Euro je Elternteil).
- Der pauschale Freibetrag für Menschen mit Behinderung verdoppelt sich.
- Außergewöhnliche Belastungen: Bei pflegebedingten Aufwendungen werden bei den Leistungen der Pflegekasse/Krankenkasse, eine zumutbare Belastung und eine Haushaltsersparnis abgezogen. Die Haushaltsersparnis soll für den Veranlagungszeitraum 2021 9.744 € betragen, ab dem Veranlagungszeitraum 2022 9.984 €.
Steuerpflichtiger Rentenanteil
Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2020 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 81 Prozent. 19 Prozent der Jahresrente bleiben steuerfrei.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wird für die meisten Steuerzahler zum 01. Januar 2021 abgeschafft. Wer als Single - je nach Steuerklasse - nicht mehr als rund 62.000 Euro Einkommen versteuern muss, zahlt die Abgabe nicht mehr und bekommt mehr von seinem Bruttolohn ausgezahlt.
Entfernungspauschale
Befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler: Ab 2021 wird ab dem 21. Kilometer die Pauschale von derzeit 30 Cent auf 35 Cent angehoben. Diese erhöhte Pauschale soll nur befristet bis 31. Dezember 2026 gelten.
Sozialversicherung
Das Bundeskabinett hat am 14.10.2020 die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für das 2021 beschlossen (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021). Die Sozialversicherungswerte für 2020 lauten demnach:
Beitragsbemessungsgrenze GRV West 2021: 85.200 € p.a.
Beitragsbemessungsgrenze GRV Ost 2021: 80.400 € p.a.
Beitragsbemessungsgrenze GKV und GPV 2021: 58.050 € p.a.
Der Höchstbeitrag für den Abzug Sonderausgaben Altersvorsorgeaufwendungen bei Einkommensteuerrechner für VZ 2021 beträgt im Grundtarif 25.787 € und im Splittingtarif 51.574 €.
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt im Jahr 2021 1,3%, im Vergleich zu bisher 1.1%. Dadurch erhöht sich bei einer privaten Krankenversicherung der Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger.
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde ab 1.1.2020 auf 2,4 % (2019: 2,5 %) gesenkt. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2022.
Höherer Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar von derzeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro. Am 1. Juli steigt der Mindestlohn weiter auf 9,60 Euro.
Der Regelsatz für Hartz-IV-Bezieher steigt für alleinstehende Erwachsene von 432 auf 446 Euro.
Rentenwerte
Der aktuelle Rentenwert (West) beträgt ab dem 1.7.2020 34,19 €. Damit beträgt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente ab 1.7.2020 West: 902,62 €. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 191,46 €.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1.7.2020 33,23 €. Damit beträgt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente ab 1.7.2020 Ost: 877,27 €. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 186,09 €.
Nach dem aktuellen Rentenversicherungsbericht greift bei der Rentenanpassung zum 1.7.2021 die sogenannte Rentengarantie, sodass der aktuelle Rentenwert unverändert bei 34,19 EUR bleibt. Im Osten wird sich aufgrund des Angleichungsschritts in Folge des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes eine Rentenanpassung von rund 0,7 % ergeben. Die tatsächliche Höhe der Rentenanpassung wird allerdings erst im März 2021 feststehen, wenn alle erforderlichen Daten vorliegen.
Nachtrag vom 19.03.2021: Der Rentenwert (Ost) wurde auf 33,47 € angehoben. Damit beträgt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente ab 1.7.2021 Ost: 883,61 € und für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 187,43 €. Anpassung in FINESS folgt im nächsten Release.
Grundrente
Neue Grundrente für Menschen, die mindestens 33 Jahre gearbeitet haben und trotzdem nur eine kleine Rente bekommen. Deren Rente wird mit einem individuellen Betrag aufgestockt. Die Grundrente muss nicht beantragt werden, sondern wird automatisch gezahlt.
Vormundschaft- und Betreuungsrecht
Der Bundesrat hat am 26.03.2021 der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Ab 1.1.2023 gilt u.a. Folgendes: Ehegatten können einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von 6 Monaten gegenseitig vertreten, wenn sich ein Ehegatte krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann.
Sonstiges
- Die Mehrwertsteuer steigt wieder. Der vorübergehend reduzierte Satz von 16 Prozent wird wieder auf 19 erhöht, bei der ermäßigten Mehrwertsteuer für einige Produkte und Waren von 5 auf 7 Prozent.
- Tanken und Heizen mit Öl und Gas werden teurer. Hintergrund ist ein neuer CO2-Preis für Kraftstoffe, Heizöl und Gas. Öl und Diesel kosten rund 8 Cent mehr pro Liter, Benzin 7 Cent und Erdgas 0,6 Cent pro Kilowattstunde.
- Die Abgaben auf Strom sinken. Grund ist die Umlage für Erneuerbare Energien (EEG), die von 6,756 Cent je Kilowattstunde auf 6,5 Cent reduziert wird. Allerdings beeinflussen auch andere Faktoren den Strompreis, der für Endverbraucher auch steigen kann.
- Wer Einkäufe im Internet per Kreditkarte bezahlt, benötigt künftig neben den Daten auf der Karte eine weitere Angabe, etwa eine Transaktionsnummer (TAN). Ab dem 15. Januar 2021 müssen Zahlungen ab 250 Euro mit der "Zwei-Faktor-Authentifizierung" freigegeben werden, ab 15. Februar greift sie ab 150 Euro und ab Mitte März bei allen Bezahlvorgängen.
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Cloud-Lösungen sind gefragt und bieten unbestritten Vorteile, welche da sind:
- Teamarbeit
Beim Zusammenarbeit im Team oder für den gemeinschaftliche Austausch ist die Cloud-Lösung besonders geeignet. Von überall aus können Mitarbeiter und Partner auf Inhalte in der Cloud zugreifen. - Sicherheit
In der Cloud werden Daten verschlüsselt gespeichert und täglich gesichert. Unternehmen können sich so vor Datenverlust schützen. Ob defekte Hardware oder gezielter Hacker-Angriff, die Risiken eines Datenverlustes können somit minimiert werden.
- Aktualität
Softwareprodukt werden als spezielle Cloud-Lösungen angeboten. Hierdurch haben Sie die Gewissheit, dass jederzeit eine aktuelle Version der genutzten Software zum Einsatz kommt, ohne dass man sich aktiv um Updates und Installationen kümmern zu muss. - Mobilität
Verschieden Geräte können parallel betrieben werden. Die Synchronisation der Daten erfolgt automatisch. Auch ist ein Hardwaretausch i.d.R. problemlos möglich.
Allerdings hat die Cloud-Welt auch Schattenseiten, die es zu berücksichtigen gilt:
- Kontrollverlust
Mit einer Cloud verabschieden Sie sich freiwillig von der Möglichkeit, Ihre Daten komplett eigenverantwortlich zu verwalten oder auf eigenen Servern zu hosten. Die Auswahl des richtigen externen Partners nimmt viel Zeit in Anspruch, denn die sollte Ihnen kompromisslos in allen Bereichen von der Sicherheit bis zum Service entsprechen. Seriosität, Erfahrung und Vertrauenswürdigkeit sind dringende Kriterien. Der Weg zurück aus der Cloud oder der Wechsel eines Anbieters ist nur schwer möglich.
- Internet-Abhängigkeit
Damit ein Teilnehmer an der Cloud auf sämtliche Inhalte zugreifen kann, ist eine ständige Online-Verbindung notwendig. Diese kann jedoch nicht immer sichergestellt werden oder ist z.T. nur mit einer geringen Bandbreite möglich, abhängig vom Aufenthaltsort des jeweiligen Mitarbeiters. Natürlich kann es auch zu Netzausfällen kommen, die den Zugriff auf Daten in einer Cloud und die Kooperation mit anderen Nutzern vollends unmöglich machen.
- Umsetzung der DSGVO
Seit Mai 2018 ist mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein sehr strenges Rahmenwerk für den sicheren Datenaustausch im Internet entstanden. Der gewählte Dienstleister muss Ihnen uneingeschränkt garantieren können, dass alle Anforderungen der DSGVO professionell umgesetzt werden. Ansonsten riskieren Sie durch ein Datenleck schlimmstenfalls Strafzahlungen in Millionenhöhe. - Mitsprache bei der Versionierung
Sie haben keinen Einfluss darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt eine neuere Version vom Anbieter bereitgestellt wird. Neue Versionen haben oft anfängliche Programmfehler oder sind mit Einarbeitung- und Anpassungsaufwand verbunden. Eine Preview oder zeitliche Planungsmöglichkeit gibt es jedoch nicht.
- Performance
Cloud-Applikationen sind meist Browser gesteuert, dies kann sich auf die Performance und Rechengeschwindigkeit auswirken. Daten müssen in jedem Fall ständig über Ihre Datenleitung übertragen werden. - Länderübergreifend
Cloud-Server wie Azure, oder Google sind derzeit fast ausnahmslos in USA angesiedelt. Politische Entwicklungen, eigenstaatliche Interessen, datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen sollten dabei im Auge behalten werden. Die Gefahr das Geschäftsgeheimnisse von staatlichen Interesse sind und herausgegeben werden müssen besteht. Wie mit persönlichen Daten verfahren wird, ist außerhalb der EU unterschiedlich geregelt - für das Unternehmen gelten jedoch die strengen Bestimmung Ihres jeweiligen Landes.
Selbstverständlich dürfen die Kosten nicht unterschätzt werden. Cloud-Speicher ist teuer, und der Speicherbedarf steigt stetig, während andererseits lokale Speichermedien immer günstiger werden. Die Kosten für eigene Server und deren Administration muss daher realistisch verglichen werden.
Das Thema Umwelt sollte heute und künftig eine gewichtige Rolle spielen. Der Stromverbrauch ist für das Unternehmen bei weitem die größte Quelle der Umweltbeeinflussung und der Strombedarf steigt. Cloud-Server ist keine CO2-freundliche Technologie. Während eigene Hardware bei Bedarf abgeschaltet werden kann, laufen Cloud-Server sieben Tage die Woche rund um die Uhr. Manche Cloud-Anbieter versuchen durch den Bezug des Stroms von weitestgehend umweltschonenden Erzeugungsquellen Kohlendioxid zu vermeiden. Wir alle wissen, dass der Strom weltweit größtenteils über Jahrzehnte hinweg aus nicht regenerativen Quellen gewonnen werden wird. Internet Boom benötigt immer mehr Energie. Weltweit steigt der Strombedarf rasant an. Rund 40 Großkraftwerke werden inzwischen benötigt, die allein für das Internet laufen.
Welche Anwendungsbereiche besser in der Cloud verlagert, im Intranet oder lokal betrieben werde sollten, hängt vom Geschäftsfeld ab und wie weit o.g. Aspekte im Unternehmen eine gewichtige Rolle spielen.
ma [31.01.2020]
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- Geschrieben von: Manfred Angermeier (User)
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Nachfolgend eine Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Neue Vervielfältiger
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2.12.2019 gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die neue Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekanntgegeben, die nach der am 5. November 2019 veröffentlichten Sterbetafel 2016/2018 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind.
Verbraucherpreisindex
Das Statistische Bundesamt hat den Verbraucherpreisindex vom bisherigen Basisjahr 2010 auf das neue Basisjahr 2015 umgestellt (2015 = 100). Der aktuelle Verbraucherpreisindex beträgt 106,2. Der vorläufige Verbraucherpreisindex für 2019 beträgt 105,3. Der endgültige Verbraucherpreisindex wird am 16.1.2020 veröffentlicht.
Multiplikatoren
Neue FINANCE - Multiples zur Unternehmensbewertung sind gültig mit Stand 01/ 2020.
Einkommensteuer
Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem vom Bundestag bereits verabschiedeten "Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" (Familienentlastungsgesetz) zugestimmt.
Für den VZ 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 EUR pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf 2.586 EUR (insgesamt 5.172 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.812 EUR) erhöht.
Der Grundfreibetrag steigt von 9.000 auf 9.408 EUR (2020), ebenso wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
Um der "kalten Progression" zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für 2020 (1,95 %) nach rechts verschoben. Hiermit soll dem Effekt begegnet werden, durch den Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz mitunter aufgezehrt werden.
Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenze GRV Ost 2020: 77.400 € p.a.
Beitragsbemessungsgrenze GKV und GPV 2020: 56.250 € p.a.
Der Höchstbeitrag für den Abzug Sonderausgaben Altersvorsorgeaufwendungen bei Einkommensteuerrechner für VZ 2020 beträgt im Grundtarif 25.046 € und im Splittingtarif 50.092 €.
Steuerpflichtiger Rentenanteil
Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2020 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 80 Prozent. 20 Prozent der Jahresrente bleiben steuerfrei.
Solidaritätszuschlag
Erst ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der bisherigen Zahler weitgehend abgeschafft werden. Spitzenverdiener sollen jedoch nicht vom Soli befreit werden.
Weitere Neuregelungen
Klimaschutzpaket
- Ab 2020 sollen energetische Sanierungen steuerlich gefördert werden.
- Ab 2020 soll die Luftverkehrsabgabe erhöht werden. Im Gegenzug soll die Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 auf sieben Prozent reduziert werden.
- Eine befristete Anhebung der Entfernungspauschale wird für Fernpendler geplant: Ab 2021 soll ab dem 21. Kilometer die Pauschale von derzeit 30 Cent auf 35 Cent angehoben werden. Diese erhöhte Pauschale soll nur befristet bis 31. Dezember 2026 gelten.
Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt im Jahr 2020 1,1%, im Vergleich zu bisher 0.9%. Dadurch erhöht sich bei einer private Krankenversicherung der Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger.
Entlastung von Betriebsrentnern (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz ab 1.1.2020)
Die Regierungskoalition hat eine Senkung der Kassenbeiträge zur Betriebsrente beschlossen. Die Entlastung soll bereits zum 1. Januar bei den Betroffenen ankommen.
Ab 1. Januar gilt ein sogenannter Freibetrag von 159 Euro. Für die ersten 159 Euro der Betriebsrente müssen dann keine Kassenbeiträge mehr gezahlt werden. Erst darüber hinaus wird die Betriebsrente verbeitragt. Heißt konkret: Wer im kommenden Jahr zum Beispiel 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur auf 10 Euro Kassenbeiträge. Das sind bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent nur 1,57 Euro. Nach der bisherigen Regel hätte der Kassenbeitrag auf die gesamte Betriebsrente angerechnet werden müssen.
Höherer Mindeslohn
Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar von derzeit 9,19 Euro auf 9,35 Euro. Auch Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten zu Jahresbeginn 1,88 Prozent mehr Geld. Für alleinstehende Erwachsene steigt der Betrag beispielsweise um acht Euro auf 432 Euro im Monat.
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung gesenkt
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 1.1.2020 auf 2,4 % (2019: 2,5 %). Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2022.
Baupreisindex
Der Baupreisindex für Wohngebäude (Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG) für Bewertungsstichtage in 2020 beträgt: 127,2
Der Baupreisindex für Nichtwohngebäude (Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG) für Bewertungsstichtage in 2020 beträgt: 128,1
Rentenwerte ab 1.7.2020
Der aktuelle Rentenwert (West) beträgt ab dem 1.7.2020 34,19 €. Damit beträgt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente ab 1.7.2020 West: 902,62 €. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 191,46 €.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1.7.2020 33,23 €. Damit beträgt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente ab 1.7.2020 Ost: 877,27 €. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 186,09 €.
Alle programmseitig relevanten Änderungen werden im neuen FINESS Programmrelease berücksichtigt.
Manfred Angermeier, GeNe GmbH
Garching den 23.04.2020
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