Mehrfach werden wir in Bezug auf den Einsatz einer Beratungssoftware bei der Generationenberatung-Finanzplanung im Kontext zum Rechtdienstleistungsgesetz angesprochen.

Hier herrscht z. T. immer noch eine Verunsicherung darüber, welche Beratungsdienstleistung ein Estate Planner, Vorsorgeberater, etc. eigentlich erbringen darf. Zuletzt wurde von Teilnehmern der VEPD e.V. Estate Planner Tage 11/2016 in Bezug auf den Einsatz einer Beratungssoftware im Kontext des Rechtsdienstleistungsgesetzes berichtet. Eine Podiumsdiskussion „Haftungsrisiken im Estate Planning“ hat offenbar erneut zu einer Verunsicherung geführt. Dabei ging es auch um die Fragestellung, ab wann die Grenzen des RDG überschritten sind und ob der Einsatz einer Beratungssoftware im Rahmen des Estate Planning nicht per se schon einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darstellt.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen zur Klarstellung dienen und Ihnen als Estate Planner auch die notwendige Sicherheit vermitteln, die Sie für Ihre Berufsausübung benötigen.

Estate Planning durch Finanzdienstleister

Estate Planning durch Finanzdienstleister findet im Rahmen der Regelung des § 5 RDG im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit statt. § 5 Abs. 1 RDG besagt:

„Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn Sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.“

Beratungsdienstleistung Estate Planning

Hier ein Auszug aus unserem Beratungsvertrag:
..Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Vermögensnachfolge für den Todes- und Erlebensfall….

Beratungssoftware F.I.N.E.S.S


Rechtliche und steuerliche Berechnungen, die im Rahmen einer F.I.N.E.S.S. – Beratung durchgeführt werden, erfolgen ausschließlich um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vermögensnachfolge im Erlebens- und Todesfall umfänglich darzustellen. Dazu gehören u.a. folgende Fragestellungen:

  1. Ist ausreichend Liquidität vorhanden um entstehende Liquiditätsbelastungen im Erbfall bedienen zu können?
  2. Ist das Nachlassvermögen teilbar?
  3. Sind Ausgleichszahlungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung finanzierbar?
  4. Ist die Hinterbliebenenabsicherung sichergestellt?
  5. Ist für das Alter und die Pflege ausreichend vorgesorgt?

Dass diese Vorgehensweise als erlaubt eingestuft wird, zeigt Krenzler in seinem Kommentar* zum § 5 Abs. 1 RDG, S. 120, RZ 46:

Eine ordnungsgemäße Anlageberatung oder Vermögensverwaltung kann und muss ggf. auch auf eine Vermögens- oder Unternehmensnachfolge Bedacht nehmen. In diesem Zusammenhang gehört es zu den erlaubnisfreien Rechtsdienst-Nebenleistungen des Beraters bzw. Verwalters, seinen Auftraggeber über die gesetzliche Erbfolge in seinem konkreten Fall zu unterrichten, ihn nach seinen Vorstellungen zu möglichen Nachfolgeregelungen zu fragen und ihm die zivil- und steuerrechtlichen Folgen der jeweiligen Regelung darzustellen. Erlaubt sind auch noch Hinweise auf und Erläuterungen zu in Betracht kommenden Alternativen, wie z.B. die Umwandlung eines Unternehmens in eine bestimmte Gesellschaftsform oder seine Einbringung in eine zu errichtende Stiftung. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten, wie z.B. die Konzipierung der Unternehmensumwandlung und ihre Umsetzung, der Entwurf von Testamenten oder auch die Ausarbeitung einer Stiftungssatzung, hätten dagegen im Verhältnis zur Haupttätigkeit keine dienende Funktion mehr, sondern stellten vom Inhalt und Umfang her eine eigene Haupttätigkeit dar, die wegen ihrer Komplexität den hierfür qualifizierten Berufen, als den Rechtsanwälten oder Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, vorbehalten ist.

*Krenzler (Hrsg.): Rechtsdienstleistungsgesetz, Nomos Verlag 2009, ISBN-13: 978-3832929343; Neuauflage für Februar 2017 geplant

Fazit

Wird die Beratungsdienstleistung Estate Planning richtig beschrieben und durchgeführt und stehen die wirtschaftlichen – finanziellen Aspekte im Mittelpunkt der Beratung, kann Estate Planning rechtskonform i.S.d. § 5 RDG durchgeführt werden. Gerade der Einsatz der Beratungssoftware F.I.N.E.S.S. dokumentiert die wirtschaftliche Fokussierung. Wenn Sie Estate Planning durchführen und dabeo FINESS einsetzen besteht kein Grund zur Besorgnis.


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