Rentenbeginn, Rentenabschläge und Zusatzbeiträge
Jüngst wurde in einigen Zeitungen (u.a. Handelsblatt v. 1./2./3. September 2017: „Geld verdienen mit der Rente“) auf die Möglichkeit der Zahlung von Zusatzbeiträgen ab einem Alter von 50 Jahren in die gesetzliche Rentenversicherung hingewiesen, um spätere Rentenabschläge auszugleichen. Kunden und deren Beratern ist aber häufig nicht bewusst, wann überhaupt eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist.
Übersicht Renteneintritt und vorzeitige Inanspruchnahme
Die nachfolgende Übersicht berücksichtigt nicht die Vertrauensschutzregelungen.
Rentenart |
Altersgrenze |
Vorzeitige Inanspruchnahme möglich |
Regelaltersrente (Wartezeit: 5 J.) |
Geburtsjahr vor 1947: 65 Jahre Geburtsjahr 1947-1963: stufenweise Anhebung Geburtsjahr ab 1964: 67 Jahre |
nein |
Altersrente für langjährig Versicherte (Wartezeit: 35 J.) |
Geburtsjahr vor 1949: 65 Jahre Geburtsjahr 1949-1963: stufenweise Anhebung Geburtsjahr ab 1964: 67 Jahre |
ja ab 63 Abschlag von 0,3 % pro Monat, maximal 14,4 % |
Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Wartezeit: 45 J.) |
Geburtsjahr vor 1953: 63 Jahre Geburtsjahr 1953-1963: stufenweise Anhebung Geburtsjahr ab 1964: 65 Jahre |
nein |
Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Wartezeit: 35 J.) |
Geburtsjahr vor 1952: 63 Jahre Geburtsjahr 1953-1963: stufenweise Anhebung Geburtsjahr ab 1964: 65 Jahre |
ja ab 60 (mit stufenweiser Anhebung) Abschlag von 0,3 % pro Monat, maximal 10,8 % |
Natürlich ist ein Ausgleich von Rentenabschlägen durch Zusatzbeiträge nur bei Arbeitnehmern möglich, die die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen erfüllen. Andernfalls wird eine entsprechend höhere Rente gezahlt.
Die Deutsche Rentenversicherung weist auf ihrer Homepage darauf hin, dass Versicherte seit dem 1.7.2017 bereits ab dem 50. Lebensjahr von der Rentenversicherung eine Auskunft (Rentenauskunft) anfordern können, welcher Betrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen erforderlich ist (vgl. dazu auch § 109 SGB VI).
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7.9.2017, GeNe