Für u.a. 2027 stehen wieder Neuregelungen an. Da sich diese im laufenden Gesetzgebungsverfahren wahrscheinlich noch erheblich verändern können, haben wir an dieser Stelle nur eine grobe Übersicht aufgenommen.

1. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz)
U.a. neues Leistungsrecht, Wegfall der im Jahr 2028 vorgesehenen Dynamisierung und Einführung einer regelhaften Dynamisierung ab 2029, Anhebung des Beitragszuschlags kinderloser Mitglieder, Anpassungen des Begutachtungsinstruments. Finanzielle Bedeutung:

  • Höherer Zuschlag für Kinderlose: Anstieg von 0,6 auf 0,9 Beitragspunkte.

  • Pflegebeiträge auch für Minijobs.

  • Ende der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern ab 2028, sofern keine Kinder oder Pflegebedürftigen betreut werden.

  • Verschärfung der Hürden für Pflegegrade und Streichung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1.

2. Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 

U.a. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, Änderungen beim Einkommensteuertarif 2027 und ab 2028

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab 2027 von 1.230 Euro auf 1.430 Euro erhöht. Bedeutung: Arbeitnehmer können automatisch 200
    Euro mehr Werbungskosten steuerlich geltend machen, ohne Nachweise einreichen zu müssen. Wer Werbungskosten unterhalb dieses Betrags hat, profitiert unmittelbar von einer höheren steuerlichen Entlastung.

  • Der steuerfreie Grundfreibetrag steigt 2027 von 12.348 Euro auf 12.564 Euro. Zum 1. Januar 2028 soll der Grundfreibetrag nochmals von 12.564 Euro auf 12.900 Euro steigen. Bedeutung: Ein größerer Teil des Einkommens bleibt steuerfrei. Dadurch sinkt die Einkommensteuer für viele Steuerpflichtige.

  • Der Kinderfreibetrag steigt 2027 je Elternteil von 3.414 Euro auf 3.564 Euro, zusammen von 6.828 Euro auf 7.128 Euro.

  • Für Handwerkerleistungen können bisher 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 1.200 Euro) von der Steuer abgezogen werden. Künftig sollen es nur noch sein: 15 Prozent der Aufwendungen, maximal 900 Euro.

  • Reichensteuer bereits ab 250.000 Euro: Der Steuersatz von 45 Prozent soll bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen greifen. Im Entwurf wird dies ausdrücklich als »Vorziehen der Reichensteuer von 277.826 Euro auf 250.000 Euro« bezeichnet. Bedeutung: Sehr hohe Einkommen werden stärker belastet.

  • Der maximal begünstigte Grundlohn für steuerfreie Zuschläge wird bei Sonntags- und Feiertagsarbeit von 50 Euro auf 75 Euro pro Stunde angehoben. Für Nachtarbeit bleibt die Grenze bei 50 Euro.

    3. Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 

    U.a. Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (neuer § 6f EStG), Anpassung Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO (§ 238 AO), Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (neuer § 2c UStG), umfangreiche Änderungswünsche des Bundesrats.

    "§ 6f EStG ist ein neuer Paragraph im Jahressteuergesetz 2026, der erstmals die gesetzliche Aufteilung des Gesamtkaufpreises bebauter Grundstücke zwischen Grund und Boden und Gebäude regelt, basierend auf BFH‑Rechtsprechung und der ImmoWertV 2021."

    Bedeutung: Nur der Gebäudeanteil ist abschreibungsfähig (AfA), höherer Gebäudeanteil = höhere AfA = höheres Steuersparpotenzial.