Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Das neue Begutachtungsverfahren und die damit verbundene Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade gilt seit dem 1. Januar 2017. Somit werden körperlich, geistig und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Nach einer Begutachtung wird der Grad der Selbständigkeit in sechs verschiedene Bereiche gemessen und mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die Sechs Bereiche sind:
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Mobilität
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Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
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Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
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Selbstversorgung
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Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
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Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet.
Pflegegrade nach § 15 SGB XI:
Pflegegrad | Beschreibung | erforderliche Gesamtpunkte |
Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 12,5 - unter 27 |
Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 27 bis unter 47,5 |
Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 47,5 bis unter 70 |
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 70 bis unter 90 |
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 |
Die Pflegeleistungen wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 % Prozent erhöht.
Art der Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
Geldleistung ambulant | 347 | 599 | 800 | 990 | |
Sachleistung ambulant | 796 | 1.497 | 1.859 | 2.299 | |
Entlastungsbetrag ambulant | 131 | 131 | 131 | 131 | 131 |
Leistungsbetrag stationär | 131 | 805 | 1.319 | 1.855 | 2.096 |
Geldleistung ambulant:
Pflege erfolgt zu hause durch Familienangehörige
Sachleistung ambulant:
Pflege erfolgt zu hause durch Pflegedienst
Entlastungsbetrag ambulant:
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:
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Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
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Leistungen der Kurzzeitpflege
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Leistungen der ambulanten Pflegedienste
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Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI
Kombinationsleistung
Die Leistungen Geldleistung ambulant und Sachleistung ambulant können kombiniert in Anspruch genommen werden. Es erfolgt eine prozentuale Aufteilung. Der Prozentanteil, der für die Sachleistung nicht beansprucht wurde, kann anteilig als Geldleistung in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 beansprucht aus der Sachleistung ambulant € 649, dies entspricht 50% der Gesamtleistung. Somit können von aus der Geldleistung ambulant in Höhe von € 545 noch 50% in Anspruch genommen werden. Dies entspricht € 272,50. Die Gesamtleistung beträgt somit:
€ 649,00 Sachleistung ambulant
+ € 272,50 Geldleistung ambulant
= € 921,50 Gesamtleistung
[Bundesministerium für Gesundheit]
Ambulante Pflege von Angehörigen
Weiterführende Informationen rund um die Rechte und Pflichten bei ambulanter Pflege finden Sie im folgenden Ratgeber in Form eines E-Books. Dort finden Sie Antworten auf u.a. folgende Fragen:
- Was ist ambulante Pflege?
- Was kostet ambulante Pflege?
- Wie viel finanzielle Unterstützung steht Ihnen je nach Pflegegrad zu?
[Zu den rechtliche Fragen rund um die Pflege]
Pflegekosten:
Zum Eigenanteil für die Pflegekosten zählen die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, zum Beispiel für Renovierungsarbeiten im Heim. Diese müssen die Bewohner komplett selbst tragen. Hierbei unterscheiden sich die Bundesländer mitunter gravierend, wie die aktuellen Zahlen des PKV-Verbands bestätigen.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über den durchschnittlichen, monatlichen Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz in den einzelnen Bundesländern. Beachten Sie bitte, das es sich hierbei nur um den durchschnittlichen Eigenanteil handelt. Dabei wurden nicht die Leistungszuschläge berücksichtigt, die sich nach der Aufenthaltsdauer der Bewohner richten. Die tatsächlichen Preise verhandeln die Pflegeheime direkt mit den Pflegekassen und sind von vielen Faktoren abhängig.
Beispiel für den durchschnittlichen Eigenanteil unter Berücksichtigung des Leistungszuschlages für das Bundesland Baden – Württemberg:
- Durchschnittlicher Eigenanteil ohne Leistungszuschlag: 3.479 Euro
- Erstes Jahr mit 15 % Leistungszuschlag: 3.180 Euro
- Zweites Jahr mit 30 % Leistungszuschlag: 2.880 Euro
- Drittes Jahr mit 50 % Leistungszuschlag: 2.481 Euro
- ab dem 4. Jahr 75 % Leistungszuschlag: 1.982 Euro
Im Allgemeinen können Sie davon ausgehen, dass Ihr Eigenanteil an den Kosten für das Pflegeheim bei monatlich rund 2.871 Euro im ersten Aufenthaltsjahr liegt (Bundesdurchschnitt 01.07.2024). Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte einen anerkannten Pflegegrad ab 2 hat.
Darin sind die Daten von rund 11.400 vollstationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland erfasst, was einer nahezu vollständigen Abdeckung entspricht. In der Datenbank sind die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Pflegekassen und den Heimen hinterlegt. Diese Vereinbarungen gelten für privat und gesetzlich Versicherte gleichermaßen. Denn anders als in der Krankenversicherung ist der Leistungsanspruch bei der Pflege in beiden Systemen gleich.
Quelle: PKV.de
Berücksichtigung in F.I.N.E.S.S:
Pflegeleistungen
Die Änderungen zum Pflegestärkungsgesetz 2 werden in FINESS bereits berücksichtigt. Altfälle werden automatisch umgestellt. Alle bisherigen Pflegestufen werden in nächst höhere Pflegegrade umgewandelt. Der Entlastungsbetrag von 125 € wird in die Tabelle Pflegeleistungen bei ambulanter Pflege in allen Pflegegraden bereits mit eingerechnet.
Künftig können Kombinationsleistungen berücksichtigt werden. Dabei werden Altfälle mit häuslicher Pflege und Pflege durch Angehörige in ambulante Pflege und alleinige Pflege durch Angehörige angepasst. Aus häuslicher Pflege, jedoch nicht durch Angehörige, wird ambulante Pflege mit zu 100% durch einen Pflegedienst. Die Kombinationsleistungen können bei Altfällen noch nachträglich erfasst werden.
Pflegekosten
Nachdem bis auf weiteres keine statistischen Pflegekosten für die einzelnen Bundesländer zur Verfügung gestellt werden, werden in FINESS die Pflegekosten in Höhe der Pflegeleistung angesetzt.
Bei einer Pflege durch einen Pflegedienst muss der Eigenanteil berücksichtigt werden. Als Informationsquelle kann dabei unter in einigen Bundesländern und Regionen auf Kostenschätzungen (Musterprofile, individuell) zurückgegriffen werden.
Besonderheit bei bestehender Demenz
Bei bereits bestehender Demenz werden die bisherigen Pflegestufen um einen Grad höher eingestuft. In diesem Fall kann in FINESS der Pflegegrad nachträglich angepasst werden. Bei einer späteren Einstufung in einen höheren Pflegegrad wird der Pflegekostenanteil auf den bisherigen Eigenanteil gedeckelt, sodass die Zuzahlungshöhe beibehalten wird. In FINESS können in einem solchen Fall die Pflegekosten manuell mit dem bisherigen Wert der Liquiditätsbilanz überschrieben werden.
Einkommensteuerliche Besonderheiten
Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft und/oder die Inanspruchnahme von Pflegediensten werden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Selbst erbrachte Pflegeleistungen eines Angehörigen führen nicht zum Abzug eigener fiktiver Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. FG Münster v. 15.04.2015, 11 K 1276/13 E).
Von den vorstehenden Kosten werden die Leistungen der Pflegekasse/Krankenkasse und eine zumutbare Belastung (vgl. § 33 Abs. 2 EStG) abgezogen.
Anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG können behinderte Menschen einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG geltend machen.
Pflegekosteneigenleistung
Die Pflegeeigenleistung wird in der Bilanz unter 'außergewöhnliche Belastungen' zusätzlich zu den Pflegekosten erfasst.
Hier wird bei stationärer Pflege der Pflegeeigenanteil, also der Eigenanteil des Heimbewohners pro Monat eingegeben. Über die Pflegedienstsuche kann ein regionales Pflegeheim ausgewählt werden. Wurde eine Postleitzahl für die betreffende Person erfasst, wird bereits im jeweiligen Postleitzahlengebiet gesucht. Übernehmen Sie die den Eigenanteil pro Monat, sowie den Namen des ausgewählten Pflegeheims nach der Suche in den Dialog 'Angaben zu Pflegeumfang'. Wird kein bestimmtes Pflegeheim ausgewählt, legt FINESS den durchschnittlichen Anteil nach Bundesland zugrunde.
[Stand: 01.01.25]